Steuerveranlagungsverfahren

 

Mit dem Ausfüllen der Steuererklärungsformulare ist Ihre Steuerangelegenheit noch nicht abgeschlossen. Anschliessend wird die kantonale Steuerberhörde das Steuerveranlagungsverfahren durchführen, welches nicht unbedingt zu Ihrer Zufriedenheit ausfallen muss. 

 

Deshalb empfehlen wir Ihnen, dass Sie uns ermächtigen, dass wir schon beim Ausfüllen der Steuererklärung uns als Ihren Steuerbevollmächtigten eintragen lassen. Somit wird die Steuerbehörde alle Veranlagungen, Rechnungen usw. immer uns zustellen und wir können diese Dokumente prüfen und so haben Sie die Gewähr, dass Ihre Interessen immer gewahrt bleiben.

 

Sollte eine Steuerveranlagung nicht akzeptiert werden können, erheben wir für Sie die Steuereinsprache welche innert 30 Tagen nach Zustellung des Steuerveranlagungsentscheides eingereicht werden muss.

 

Haben Sie die Einreichefrist Ihrer Steuererklärung verpasst und werden von der Steuerbehörde dann zu hoch eingeschätzt, kann innert der 30-tägigen Einsprachefrist, die Steuerveranlagung nochmals korrigiert werden, wenn wir innert dieser Frist eine Einsprache einreichen und das Einreichen der vollständigen Steuererklärung nachholen. Bitte beachten Sie, dass Sie nach Ablauf dieser Frist eine Steuerveranlagung nicht mehr korrigiert werden kann.